gesetzliches Mindestalter

 

ab 14 Jahrei:

 

  • Besitz und Konsum
    nur mit elterlicherii und schriftlicher- oder gerichtlicher Erlaubnis, und

  • nur THC-Rauchwaren mit einem THC-Wert von max. 6 % (THC-light),

  • max. 5 Gramm pro Tag bzw. maximal 10 Gramm pro Monat,

  • Verbot des Cannabiskonsums in der Öffentlichkeit,

  • THC-haltige nicht-alkoholische Getränke mit einem sehr geringen
    THC-Anteiliii (sog. THC-light-Mischungen),

  • Verbot des Konsum von THC-middle-&strong-haltigen Lebensmittel und Getränke,

  • keine Mitgliedschaft bei CSC, CS, einschl. Zutrittsverbot,

  • Eigenanbau von max. 1 Cannabispflanze, und ausschließlich mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten,

 

ab 16 Jahreiv:

 

  • Besitz und Konsummit elterlicher oder gerichtlicher Erlaubnis, nur THC-Rauchwaren mit einem THC-Wert von max. 11 % THC-middle, jedoch

  • max. 5 Gramm pro Tag max. 25 Gramm pro Monat,

  • keine Mitgliedschaft bei CSC, CS, einschl. Zutrittsverbot,

  • Eigenanbau von max. max. 3 Cannabispflanzen, sowie ausschließlich mit mit elterlicherv oder gerichtlicher schriftlicher Erlaubnis,

 

ab 18vi Jahre bzw. 21 Jahrevii:

 

  • Erwerb und Konsum, ohne elterlicher oder gerichtlicher Erlaubnis,

  • THC-Rauchwaren unabhängig vom THC-Gehalt,

  • THC-haltige Getränke mit einem sehr angemessenen THC-Anteilviii,

  • THC-haltige Lebensmittel,

  • Eigenanbau von max. max. 9 Cannabispflanzenix bzw. max. 25 Cannabispflanzen, und ohne elterlicher oder gerichtlicher Erlaubnis;

 

ab 21 Jahren oder ab 25 Jahrenx:

 

  • THC-haltige nicht-alkoholische Getränke mit einem hohen THC-Anteil,

  • THC-haltige alkolische Getränke,

  • Eigenanbau von max. max. 9 Cannabispflanzen bzw. max. 25 Cannabispflanzenxi, und ohne elterlicher oder gerichtlicher Erlaubnis;

 

Anmerkungen, Verweise:

 

iAnmerkung: Österreichische Handhabung betr. Alkohol.
Anmerkung: Eine diesbezügliche Freigabe von Cannabis-light Produkte wurde bisher in keinem Land umgesetzt, jedoch gab und gibt es diesbezügliche Diskussionen.

 

iiAnmerkung: Nur weil etwas staatlich/gesetzlich erlaubt ist, bedeutet dies zwangsläufig nicht, dass Eltern bzw. Erziehungsberechtigte dies ebenso erlauben. Trotz gesetzlicher Erlaubnis ist ein elterliches/erziehungsberechtigtes Verbot zulässig. Ermessungsspielraum bzw. Entscheidungsspielraum der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Rahmen der Erziehung. → Grundrechte (?) - Grundfreiheit (?)

 

iiiAnmerkung: ausschließlich beruhigende bzw. entspannende Wirkungen;
keine bis kaum berauschende Wirkung;

 

ivAnmerkung: ab 15 ist das Lenken von zwei- bzw. mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Österreich zulässig.
Anmerkung: Bis zu einer Gesetzesadaptierung, lag das gesetzliche Schutz-/Mindestalter betreffend Cannabis in den Niederlanden bei 16 Jahren.

 

vAnmerkung: analog Piercings (?)

 

viAnmerkung: entspricht den gesetzlichen Mindestalter betreffend Cannabis in Deutschland und Schweiz; (jeweils noch in Konzept-/Diskussionsphase)

 

viiVerweis: USA-Regulierungsmodell,

 

viiiAnmerkung: ausschließlich beruhigende bzw. entspannende Wirkungen;
geringe berauschende Wirkung;

 

ixVerweis: Kroatien (ggw. Diskussionsphase)

 

xDies entspräche der ärztlichen Empfehlung

 

xiAnmerkung: Diesbezüglich könnte eine Meldepflicht und gegebenfalls auch eine Genehmigungspflicht oder Lizenz, beispielsweise angelehnt an den Reglementierungen betreffend „Schnappsproduktion“, angedacht und konzipiert werden. Eine solche Registrierungspflicht (bzw. Genehmigungspflicht) besteht beispielsweise in Uruguay.
Ergänzung: Dies ist jedoch auch innerhalb der LegalisierungsbefürworterInnen ein Randthema, ein Thema, welches für eine kleine Gruppe von Exoten (Sonderlingen) von Relevanz sein wird.
→ keine Relevanz für die Mehrheit der LegalisierungsbefürworterInnen geschweige denn für eine Mehrheit der Gesellschaft.